Bei der Einrichtung von Bordsteinkantenarbeitsplätzen sind die Vorgaben der Richtlinien zur Sicherung von Arbeitsplätzen im Straßenverkehr (RSA) zu berücksichtigen. Worauf ist beim planmäßigen Sperren von Gehwegen besonders zu achten?
Gehwegsperrungen sind bei geringfügiger Verengung nach Regelplan B I/1 gewährleistet. Auf dem Gehweg werden Quer- und Längssperren mit Absperrgittern und Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht errichtet. Die Breite des Gehwegs muss mindestens 1,30 m – bei kurzen Engstellen mindestens 1,00 m – betragen.
Dieser Artikel erläutert, was der Regulierungsplan B I/1 vorschreibt. Dieser Beitrag enthält auch andere modifizierte Regelpläne für die Schließung von Gehwegen, darunter:
- Gehwegsperrung mit Restfahrbahnbreite von 5,70 m
- Gehwegabschluss mit Schulter
- Sperrungen von Gehwegen
- Vollständige Schließung des Bürgersteigs mit Schulter
- Gehwegsperrung mit Umleitung
- und viele mehr …
Auf geht's!
Sperrung des Bürgersteigs
Die B I / 1-Steuerebene ist unten dargestellt:
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (1) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (1)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1-717x1024.png)
Dieses Kapitel erläutert, wann der Kontrollplan B I/1 nicht vorgeschrieben werden sollte.
Stadtzentrum
RSA 21 Teil B gilt für städtische Straßen.
Die Ordnungspläne B I/1 bis B I/19 (Teil B Kapitel 2.3.1 RSA 21) zeigen, wie innerstädtische Arbeitsstätten abgesperrt, signalisiert, signalisiert und straßenseitig beleuchtet werden können.
Daher kann der Kontrollplan B I/1 nur für Arbeiten innerhalb geschlossener Ortschaften verwendet werden.
Verkehrsaufkommen
Die Steuerebene B I/1 kann in der Stadt auf wenig befahrenen Straßen eingesetzt werden.
Was unter geringem Verkehrsaufkommen zu verstehen ist, ist in den RSA-Richtlinien (Highway Workplace Traffic Law Protection) nicht definiert.
Maximale Geschwindigkeit
Alternativ zu wenig befahrenen Straßen kann die Steuerebene B I/1 auch im innerstädtischen Bereich im Bereich mit reduzierter Geschwindigkeit eingesetzt werden.
Die Regelgeschwindigkeit beträgt 50 km/h (§ 3 Absatz 3 Nummer 1 StVO; Teil B Kapitel 2.3.2 RSA 21).
Das bedeutet, dass in einer Zone mit reduzierter Geschwindigkeit eine Geschwindigkeitsbegrenzung unter 50 km/h gelten muss.
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (2) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (2)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/rsa-geschwindigkeitsreduzierter-bereich-rsa.png)
Mit der Steuerebene B I/1 kann ein Arbeitsplatz nur abgesichert werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit kleiner als 50 km/h ist.
In Gebieten mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h, 30 km/h, 20 km/h, in 30 km/h-Zonen oder in 20 km/h-Zonen kann ein Arbeitsplatz mit dem Kontrollplan B I/1 gesichert werden.
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (3) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (3)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/b-i-1-geschwindigkeit-regelplan-e1675617182576.png)
Mäßig befahrene Bereiche haben typischerweise eine Neigung, die sich über die gesamte Breite der Straße erstreckt.
Der Regel-B-I/1-Plan hat Bürgersteige auf beiden Seiten der Straße.
In mäßig befahrenen Bereichen kann daher die Steuerebene B I/1 in der Regel nicht vorgeschrieben werden.
Längssperre zur Straße
Geschlossene Absperrungen müssen so gestaltet sein, dass unbefugter Zutritt zum Arbeitsplatz verhindert wird (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 3 RSA 21).
Aus diesem Grund fordert der Kontrollplan B I/1 bildlich und textlich, dass die Absperrungen am straßenseitigen Baustellenrand befestigt werden.
Vor Absperrgittern werden doppelseitige Leitpfosten installiert.
Auf Einbahnstraßen und Fahrspuren genügen einseitige Begrenzungen.
Der Abstand zwischen den Toren darf maximal 9 m betragen (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (4) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (4)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/rsa-laengsabsperrung-leitbaken-abstand-innerorts.png)
Die erste und letzte Markierung einer Längsbarriere sind jedoch auch Elemente der Querbarriere (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 5 RSA 21).
Dadurch sind mindestens zwei Beacons erforderlich (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Bei Querschranken sind an jedem Leitpfosten Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
Längsarbeitsbereiche sind grundsätzlich ohne Warnleuchten zu bewachen (Teil B Kapitel 2.2.5 Absatz 1 RSA 21).
Das bedeutet, dass Warnleuchten an mindestens zwei Pfosten, dem ersten und dem letzten Pfosten, einer Längsbarriere vorgeschrieben sind, da sie Teil der Querbarriere sind.
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (5) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (5)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/rsa-querabsperrung-warnleuchte-e1667457879384.png)
Grundsätzlich sind Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht zu verwenden (Teil A, Kapitel 3.4.3, Absatz 8 RSA 21).
Wenn es innerhalb geschlossener Ortschaften erforderlich ist, um eine bessere Sichtbarkeit gegenüber anderen Lichtquellen zu schaffen, dürfen Warnleuchten mit gelben Blinklichtern an Verkleidungen verwendet werden (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21).
Eine andere Lichtquelle kann beispielsweise eine öffentliche Beleuchtung sein.
Längsbarriere zum Bürgersteig
Die Kontrollebene B I/1 erfordert grafisch und textlich eine Absicherung mit Barrieren als Längsbarriere zum Gehweg.
Bei Längsabsperrungen in der Fußgängerzone dürfen nur Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht verwendet werden (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht sind Lampen des Typs WL8 gemäß TL-Warnleuchten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Kontrollebene B I/1 bezieht sich auf die Vorgaben für Barrieren in Teil B der RSA 21.
Dementsprechend sollten Absperrungen im Dunkeln oder bei schlechter Sicht durch Rundumstrahler mit gelbem Dauerlicht (1 m Querabstand, meist 9 m Längsabstand) ergänzt werden, wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht oder nachts nicht quer zur Straße leuchtet (Teil B , Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Bezugnehmend auf RSA 21 Teil B kann geschlussfolgert werden, dass Adressaten der Straßenverkehrsordnung selbst entscheiden können, ob Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht benötigt werden.
Folglich müssten die Adressaten von Verkehrsregeln entscheiden, ob die Straßenbeleuchtung ausreichend ist.
Ist die Beleuchtung nach Ansicht des Antragstellers nicht ausreichend, muss er Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht verwenden.
Gleichzeitig gilt aber auch:
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend konkret sein.
§ 37 Absatz 1 VwVfG
Das bedeutet, dass Empfänger von Durchlieferungsaufträgen klar, vollständig und eindeutig wissen müssen, was von ihnen verlangt wird.
Verkehrsrechtliche Vorgaben wie Rundum-Ampeln mit gelbem Dauerlicht, die auf eine ausreichende Straßenbeleuchtung angewiesen sind, können als unzureichend spezifisch angesehen werden.
Andererseits können Adressaten von Verkehrsgesetzen argumentieren, dass sie nicht klar und eindeutig festlegen, ob Rundstrahllampen mit gelbem Dauerlicht verwendet werden sollen oder nicht.
Der Regelungsplan B I/1 ist meines Erachtens nur anwendbar, wenn im Kreuzungsbereich keine Längssperre vorhanden ist.
Querabsperrung
Querschranken werden gemäß Richtplan B I/1 Gitterschranke mit mindestens 3 gelben Warnleuchten auf einer Seite eingebaut.
Außerdem wird ein doppelseitiger Scheinwerfer mit einem doppelseitigen gelben Warnlicht verbaut.
Für Gehwege oder Einbahnstraßen reicht ein gelbes Warnlicht auf einer Seite.
Allerdings unterscheidet der Kontrollplan B I/1 bei Querleitplanken nicht zwischen Fahrbahnquerleitplanken und Gehwegquerleitplanken.
Barriere auf der Straße überquert
Bei Quersperren in Fahrspuren im Rahmen einer Teilsperrung ist ein Leitpfosten in der Nähe der Sperre oder in der Nähe des Sperrbalkens einzusetzen (Teil A Kapitel 3.4.2 Absatz 3 RSA 21).
Bei Querschranken sind an jedem Leitpfosten Warnleuchten anzubringen (Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 6 RSA 21).
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (6) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (6)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/rsa-querabsperrung-warnleuchte.png)
Daher müssen Absperrmarkierungen an Straßenübergängen mit Warnleuchten ausgestattet sein.
Bei Querschranken darf der Abstand zwischen den Warnleuchten 1,00 m nicht überschreiten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 1 RSA 21).
Als allgemeine Regel sollten Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht verwendet werden.
Teil A Kapitel 3.4.3 Absatz 8 RSA 21
Das bedeutet, dass bei Quersperren auf der Fahrbahn gemäß Richtplan B I/1 Warnleuchten mit gelbem Dauerlicht im Abstand von maximal 1,00 m angebracht werden müssen.
Außerdem sollten bei Querschranken auf der Straße regelmäßig Ampeln mit gelbem Dauerlicht an den Leitpfosten angebracht werden.
Warnleuchten mit gelbem Blinklicht dürfen nur in Abgrenzungen eingesetzt werden, wo auf andere Lichtquellen innerorts stärker geachtet werden sollte (Teil A, Kapitel 3.4.3, Absatz 8 RSA 21).
Barriere auf dem Bürgersteig
Die Steuerebene B I/1 spricht nur von Quersperren.
Es gibt keine Unterscheidung zwischen Straßenüberquerungsbarrieren und Gehwegüberquerungsbarrieren.
Daraus folgt, dass gemäß Kontrollplan B I/1 für Gehwegüberquerungsschranken nur Schranken mit mindestens 3 gelben Warnleuchten auf einer Seite zu verwenden sind.
Außerdem müsste ein doppelseitiger Scheinwerfer mit einem doppelseitigen gelben Warnlicht montiert werden.
In Fußgängerzonen sollten Absperrungen bei Dunkelheit oder schlechter Sicht durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden, wenn die Straßenbeleuchtung nicht ausreicht oder nachts nicht angeht (Teil B Kapitel 2.4.3 Abschnitt 2 RSA einundzwanzig ) .
Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht müssen im Abstand von 1 m in der Regel längs 9 m quer installiert werden (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 2 RSA 21).
Zu den Fußgängerzonen zählen beispielsweise Gehwege.
Gehwegabsperrungen daher entgegen den Vorgaben des Kontrollplans B I/1
- Dunkelheit
- oder geringe Sichtbarkeit
durch Rundumstrahler mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden, wenn die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder die ganze Nacht nicht funktioniert.
Die Vorgaben des Ordnungsplans B I/1 widersprechen damit den Vorgaben zur Beleuchtung von Querschranken in Fußgängerzonen.
Der Regelungsplan B I/1 ist meines Erachtens nur anwendbar, wenn keine Querschranken zu Fußgängerzonen vorhanden sind.
verbleibende Fahrbahnbreite
Steuerebene B I/1 nur mit geringer Einschränkung nutzbar.
Es ist darauf zu achten, dass die Restspurbreite mindestens 6,00 m beträgt (Teil B Kapitel 2.2.2 RSA 21).
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (7) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (7)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1-717x1024.png)
verbleibende Breite
Außerdem muss eine Gehwegrestbreite von mindestens 1,30 m gewährleistet sein (Teil B Kapitel 2.4.2 RSA 21).
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (8) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (8)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1-717x1024.png)
Unter Bezugnahme auf die Richtlinien für die Sicherheit des Straßenverkehrs (RSA) dürfen kurze Engpässe auch eine Mindestbreite von 1,00 m haben (Teil B Kapitel 2.4. 2RSA 21).
Geltungsbereich
Die Bereitstellung von Plan B I/1-Regeln zur Arbeitsplatzsicherung halte ich für gut.
- Straßenaushub mit weniger Verengung
- Straßenunterhaltung auf der Fahrbahn mit einer kleinen Verengung
jeweils ohne Längs- oder Querschranken in Fußgängerzonen.
Die obige Liste ist nicht abschließend.
Bordsteinblock mit omnidirektionalem Fokus
Arbeitsplätze: omnidirektional
Arbeitsplätze: omnidirektional
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (10) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (10)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8-e1661807218818-717x1024.png)
Auf innerstädtischen Straßen sollten Quer- und Längsleitplanken für Fußgänger und Radfahrer bei Dunkelheit oder schlechter Sicht durch Rundstrahler mit gelbem Dauerlicht (Querabstand 1 m, üblicherweise 9 m Längsabstand) ergänzt werden (Teil B Kapitel 2.4 .3 Absatz 1 RSA 21).
Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht sind Lampen des Typs WL8 gemäß TL-Warnleuchten (Teil A Kapitel 3.5.4 Absatz 6 RSA 21).
Quer- und Längsleitplanken sollten jedoch in bebauten Gebieten nur dann durch Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht ergänzt werden, wenn die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder nachts nicht leuchtet (Teil B Kapitel 2.4.3 Absatz 1 RSA 21).
Der Einsatz von Rundstrahllampen mit gelbem Dauerlicht kann auch auf die oben und unten dargestellten modifizierten Kontrollebenen beschränkt werden, so dass dies nur notwendig istwenn die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht oder die ganze Nacht nicht leuchtet.
Empfänger von Verkehrsregeln könnten dann zu dem Schluss kommen, dass die Entscheidung über die Notwendigkeit von Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht bei ihnen läge.
Die verkehrsrechtlichen Adressaten müssten dann entscheiden, ob die öffentliche Beleuchtung nicht ausreicht.
In diesem Zusammenhang ist auch die Spezifik des Verwaltungsakts zu hinterfragen.
Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend konkret sein.
§ 37 Absatz 1 VwVfG
Der Empfänger des Durchlieferungsauftrags muss klar, vollständig und unmissverständlich wissen, was von ihm verlangt wird.
Folglich kann davon ausgegangen werden, dass Verkehrsvorschriften für Rundumlichter mit gelbem Dauerlicht, die auf eine ausreichende Straßenbeleuchtung angewiesen sind, nicht als spezifisch genug gelten sollten.
Der Empfänger der Durchbeförderungsanordnung kann argumentieren, dass er nicht klar und eindeutig weiß, ob er Rundumleuchten mit gelbem Dauerlicht verwenden soll oder nicht.
Kommen die Empfänger der Durchbeförderungsanordnung nicht zu dem Ergebnis, dass ihnen die Entscheidung über die Notwendigkeit rundumstrahlender Leuchten mit gelbem Dauerlicht übertragen wird, hält der betreffende Empfänger Rücksprache mit der Durchfuhrbehörde.
Eine Rücksprache mit der Durchfuhrbehörde nach Ausstellung der Durchbeförderungsanordnung erhöht den Verwaltungsaufwand.
Aus diesen Gründen enthalten die oben und unten gezeigten modifizierten Kontrollebenen mit Quer- und Längsschranken innerhalb der Stadt alle Rundumfeuer mit gelbem Dauerlicht.
Gehwegsperrung bei Restfahrbahnbreite 5,70 m
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (11) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (11)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_Restfahrbahnbreite_5_70_m-717x1024.png)
In Ausnahmefällen kann die Mindestfahrbahnbreite innerorts für kurze Straßenabschnitte oder Straßen mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von weniger als 50 km/h auf 2,85 m reduziert werden (Teil B Kapitel 2.2.2 Abschnitt 2 RSA 21).
In Time 30-Zonen wird die Geschwindigkeit auf 30 km/h reduziert.
Die Summe von zwei Fahrspuren mit einer Breite von 2,85 m ergibt eine Fahrspurbreite von 5,70 m.
Gegenverkehr ist bei einer verbleibenden Fahrstreifenbreite von 5,70 m noch möglich (Teil B Kapitel 2.2.2 Absatz 3 RSA 21).
Aus diesem Grund enthalten die nachfolgend dargestellten bisherigen und geänderten Regelpläne für innerstädtische Arbeitsstätten die Regelung, dass in 30-km/h-Zonen eine Restfahrbahnbreite von 5,70 m ausreicht.
Gehwegabschluss mit Schulter
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Seitenstreifen
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (12) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (12)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_Seitenstreifen-e1661821339749-717x1024.png)
Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit einem Pannenstreifen
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B II/4 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (13) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (13)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BII_4_m_WL8-717x1024.png)
Eine Vollsperrung von Gehwegen ist zu vermeiden (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 1 RSA 21).
Gehwege sollten nach Möglichkeit weitergeführt werden, ggf. durch Rettungswege (Teil B Kapitel 2.4.1 Absatz 2 RSA 21).
Vollständige Schließung des Bürgersteigs mit einem Pannenstreifen über dem Seitenstreifen
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B II/4 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Seitenstreifen
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (14) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (14)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BII_4_m_WL8_m_P-e1653304277278-717x1024.png)
Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Fußgängerüberweg
Ist die Einrichtung eines Rettungsweges nicht möglich, sollte der Einbau von Querungshilfen bei vollständig gesperrten Gehwegen geprüft werden (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Querungshilfen sind zum Beispiel Zebrastreifen.
Bei der Einrichtung von Fußgängerüberwegen sind die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO) (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21) zu beachten.
Für ausreichende Sichtbarkeit und ausreichende Beleuchtung ist zu sorgen (Teil B Kapitel 2.4.5 RSA 21).
Geänderter Regelplan ist in Arbeit...
Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Ampeln
Zu den Kreuzungshilfen gehören auch Ampeln.
Geänderter Regelplan ist in Arbeit...
Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Signalisierung für Fußgänger
Der nachfolgend dargestellte geänderte Prüfplan B I/1 enthält folgende Änderungen:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Seitenstreifen
- Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Schranken
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (15) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (15)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_G_m_133-717x1024.png)
Vollsperrung des Bürgersteigs
Der nachfolgend dargestellte geänderte Prüfplan B I/1 enthält folgende Änderungen:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Schranken
- Zusatzschild „Fußgänger benutzen den gegenüberliegenden Bürgersteig links“
- Zusatzschild „Fußgänger benutzen rechts den gegenüberliegenden Bürgersteig“
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (16) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (16)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_G-e1661807966788-717x1024.png)
Barrierefreiheit
Gleichzeitig sind blinde, sehbehinderte und mobilitätseingeschränkte Menschen am Arbeitsplatz besonders zu berücksichtigen (Teil B, Kapitel 2.4.1, Absatz 2 RSA 21).
Blinde und sehbehinderte Menschen kennen die vollständige Sperrung von Gehwegen durch Absperrgitter. Absperrschranken müssen mit blinden Tastleisten ausgestattet sein.
Wenn der betreffende Boden bereits einen abgesenkten Bordstein oder eine niedrigere Bordsteinhöhe von bis zu 3 cm aufweist, sind keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen für Personen mit eingeschränkter Mobilität erforderlich.
Erfolgt keine Bordsteinabsenkung oder niedrige Bordsteinkante bis 3 cm, muss der Gehweg beidseitig mit Podesten für Rollstühle und Rampen versehen werden.
Allerdings können Verkehrsbetriebe Rollstuhlplattformen und -rampen nicht direkt bestellen, da es sich nicht um Ampeln oder Transiteinrichtungen handelt.
Verkehrsbetriebe können meiner Meinung nach jedoch den Einbau von Bahnsteigen und Rollstuhlrampen mit aufschiebender Bedingung garantieren.
Im Auftrag des Verkehrsrechts kann dies beispielsweise wie folgt erfolgen:
Da im entsprechenden Streckenabschnitt keine Bordsteinabsenkung oder niedrige Bordsteinkante bis 3 cm vorhanden ist, kann der Arbeitsplatz nur bei gleichzeitig vorhandenem Podest und Rollstuhlrampe eingerichtet werden.
(Video) planeTALK | Prof. Dr. Dieter SCHOLZ "Kein Sitzplatz schützt vor Ansteckung" (24 subtitle-languages)
Dies setzt jedoch voraus, dass das Verkehrsunternehmen den genauen Standort kennt oder vor Erteilung des Durchfahrtsbefehls einen Termin am Standort vereinbart, um festzustellen, ob der Bordstein zurückgesetzt oder auf 3 cm abgesenkt ist.
Grund
In Zonen mit 30 km/h sind Fußgängerüberwege grundsätzlich entbehrlich (Teil B Kapitel 2.1 Absatz 3 R-FGÜ).
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der 30-km/h-Zonen gilt die Vorfahrtsregelung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 („rechts vor links“) (§ 45 Abs. 1c StVO).
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (17) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (17)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/t-einmuendung-tempo-30-zone-rechts-vor-links-e1617928039559.png)
Das bedeutet, dass Ampeln in 30-km/h-Zonen zum Schutz von Arbeitsplätzen nicht erlaubt sind.
Bei Arbeiten auf wenig befahrenen Straßen, insbesondere in 30-km/h-Zonen, kann der Einbau von Standstreifen und Querungshilfen im Einzelfall meines Erachtens unverhältnismäßig sein.
Die Regelpläne der Richtlinien zur Sicherheit des Arbeitsstättenverkehrsgesetzes auf Autobahnen 2021 sehen keine vollständige Sperrung von Gehwegen ohne Pannenstreifen und ohne Ampel auf der Autobahn vor.
Siehe Stimmpläne B I/6, B I/17, B I/19, B II/4, B II/6, B II/7, B II/8 und B II/9.
Vollständige Schließung des Bürgersteigs mit Schulter
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Schranken
- Zusatzschild „Fußgänger benutzen den gegenüberliegenden Bürgersteig links“
- Zusatzschild „Fußgänger benutzen rechts den gegenüberliegenden Bürgersteig“
- Seitenstreifen
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (18) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (18)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_G_m_Seitenstreifen-717x1024.png)
Vollständige Schließung des Bürgersteigs mit Seitenstreifen und Signalisierung für Fußgänger
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Schranken
- Zusatzschild „Fußgänger benutzen den gegenüberliegenden Bürgersteig links“
- Zusatzschild „Fußgänger benutzen rechts den gegenüberliegenden Bürgersteig“
- Seitenstreifen
- Schild "Fußgänger"
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (19) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (19)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_G_Seitenstreifen_m_133-717x1024.png)
Vollsperrung mit Umleitung
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Schranken
- Umleitung
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (20) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (20)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_G_m_Gehwegumleitung-717x1024.png)
Weder die Straßenverkehrsordnung (StVO), der Verkehrszeichenkatalog (VzKat), die Betriebliche Verkehrssicherheitsrichtlinie (RSA) noch die Umleitungszeichenrichtlinie (RUB) enthalten Umleitungszeichen mit dem Symbol auf einemFußgänger.
Signal 422 ist das Symbol für die StVOKraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t einschließlich deren Anhänger und Zugfahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen und Omnibussedargestellt (Anlage 3 Ordnungsnummer 64 StVO; § 39 Absatz 7 StVO).
Gleichzeitig wird das Signal 422 in der StVO als Signal für bestimmte Verkehrsarten erklärt (Anlage 3, lfd. Nr. 64 StVO).
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) definiert die Bedeutung von Symbolen, zum Beispiel dem SymbolFußgänger- Befestigt (§ 39 Absatz 7 StVO).
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (21) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (21)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/sinnbild-fussgaenger.png)
das EmblemFußgängerdürfen auf anderen als den in den Anlagen 1 bis 3 der §§ 40 bis 42 aufgeführten Verkehrszeichen erscheinen (§ 39 Abs. 7 StVO).
Meiner Meinung nach kann es symbolisch für seinFußgänger, anstelle des Symbols fürKraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t einschließlich deren Anhänger und Zugfahrzeuge, ausgenommen Personenkraftwagen und Omnibusseoder das Symbol vonFahrradverkehrin Zeichen 422 verwendet werden.
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (22) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (22)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/umleitung-fussgaenger-fortsetzung-wegweiser-hier-rechts.png)
Vollständige Schließung des Bürgersteigs mit Bankett und Umleitung
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Omnidirektional (WL8 nach TL-Warnleuchten) mit durchgehend gelbem Licht
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Vollständige Sperrung des Bürgersteigs mit Schranken
- Seitenstreifen
- Umleitung
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (23) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (23)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_m_WL8_m_G_m_Seitenstreifen_Gehwegumleitung-717x1024.png)
Spurverengung ohne Bürgersteig
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Es gibt keinen Bürgersteig auf der Seite zu blockieren
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (24) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (24)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_ohne_Gehweg-717x1024.png)
Spurverengung ohne Bürgersteige
Der nachfolgend dargestellte geänderte Kontrollplan B I/1 enthält folgende Änderung:
- Restspurbreite von 5,70 m in 30-km/h-Zonen
- Es gibt keinen Bürgersteig auf der Seite zu blockieren
- Auf der gegenüberliegenden Seite gibt es keinen Bürgersteig
![Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (25) Schließung von Touren nach regulärem Plan [RSA 21] (25)](https://i0.wp.com/www.stvo2go.de/wp-content/uploads/BI_1_ohne_Gehwege-717x1024.png)
Abschluss
Die Regel Plan B I/1 sollte nur angewendet werden, wenn keine Längs- oder Quergehsteigabsperrungen erforderlich sind.
Bordsteinabschlüsse mit einer Restfahrbahnbreite von 5,70 m können im Einzelfall in 30-km/h-Zonen eingesetzt werden.
Für Gehsteigsperrungen mit Bankett oder komplette Gehsteigsperrungen mit Umleitung des Fußgängerverkehrs sind geänderte Kontrollpläne erforderlich.
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Markus Herbst
(Video) 【World's Oldest Full Length Novel】 Das Märchen von Genji - Teil.2Markus Herbst
Markus schreibt für Fachzeitschriften und spricht an Business Schools zu verkehrsrechtlichen Themen. Im Laufe der Jahre arbeitete Markus an der Verwaltungsschule der Stadt Baden-Württemberg, den Hessischen Verwaltungsschulen und der Kommunalen Akademie Rheinland-Pfalz.siehe alle Beiträge